Vergütungsverfahren

Die Erstattung abziehbarer Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer ist (abweichend von § 16 und § 18 UStG) im Vergütungsverfahren § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. §§ 59— 6 1 UStDV beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum
— im Inland keine Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.5 UStG (Umsatz) oder nur nach § 4 Nr.3 UStG steuerfreie Beförderungsumsätze ausgeführt hat (§ 59 Nr.1 UStDV),
— nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-chargeVerfahren) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen haben (§ 59 Nr.2 UStDV), oder
— im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Lieferungen i. S. d. § 25 b UStG (innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft) ausgeführt hat (§ 59 Nr.3 UStDV).




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