Versicherungspflichtige Personen

Im Sozialrecht :

Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Unfallversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Arbeitsförderung werden Personen kraft Gesetzes oder kraft Satzung in den versicherten Personenkreis einbezogen (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IV; sog. versicherungspflichtige Personen). In der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitsförderung kann die Versicherungspflicht ausserdem durch Antrag begründet werden (Versicherungspflicht auf Antrag). Bei den versicherungspflichtigen Personen entsteht das Sozialversicherungsverhältnis in dem Zeitpunkt, in dem die Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungspflicht- tatbestandes erfüllt sind. Das Sozialversicherungsverhältnis dauert so lange an, bis diese Voraussetzungen wieder wegfallen. Soweit gesetzlich nicht vorausgesetzt, ist ein entsprechender Wille des Versicherten oder seines Arbeitgebers, ein Antrag oder eine Meldung bzw. die Abführung von Beiträgen ohne Bedeutung für die Begründung der Versicherungspflicht. Keine Versicherungspflicht tritt ein, wenn eine gesetzliche Ausnahme vorliegt (Versicherungsfreiheit) oder der Betroffene sich durch Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen konnte (Befreiung von der Versicherungspflicht). S. zu den in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Personen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Arbeitsförderung.




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