Vertreibungsschäden

sind Schäden, die einem Vertriebenen in Bezug auf folgende Gegenstände entstanden sind: Betriebsvermögen, Grundvermögen, Land- und Forstwirtschaft, Gegenstände der Berufsausübung oder wissenschaftliche Forschung, Haushaltsgegenstände, Reichsmarkspareinlagen oder andere privatrechtliche geldwerte Ansprüche, Gesellschafts- und Genossenschaftsanteile, Wohnraum, berufliche oder sonstige Existenzgrundlage. Sie werden im Wege des Lastenausgleichs abgegolten oder gemildert (§ 12 LAG). V. in Bezug auf die Sozialversicherung werden durch das Fremdrentengesetz und durch Berücksichtigung von Ersatzzeiten abgewendet (Fremdrenten). § 250 SGB VI.




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