Vertriebsbindungssystem,

Kartellrecht: Vertikalvereinbarung. Vertriebsbindungssysteme beschränken den Vertrieb von Waren durch eine Begrenzung des Vertriebsgebietes oder der Absatzmengen oder durch eine einschränkende Auswahl bestimmter Händler („autorisierte Händler”).Nach dem Kartellrecht sind selektive Vertriebsbindungssysteme nicht ohne weiteres unwirksam. Selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 81 EG vorliegen, wird ein Vertriebsbindungssystem dann als zulässig angesehen, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt und ohne Diskriminierung angewendet wird (BGH WM 1999, 1941 — Entfernung von Herstellungsnummern). Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz von Vertriebsbindungssystemen ergibt sich daraus, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Bezug und der Vertrieb von Waren durch Außenseiter als unlauter im Sinne des § 3 UWG sind. Dafür muss das System kartellrechtlich zulässig sein, was regelmäßig der Fall ist. Ein wettbewerbswidriger Eingriff in ein Vertriebssystem liegt vor beim einem Schleichbezug und bei einer aktiven Verleitung eines gebundenen Händlers zum Vertragsbruch. Wettbewerbswidrig ist weiterhin in einem gedanklich lückenlosen Vertriebssystem die Entfernung oder Unkenntlichmachung von Kontrollnummern sowie der Vertrieb derart veränderter Waren (BGH WM 1999, 1941 — Entfernung von Herstellungsnummern).




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