Vorläufige Deckungszusage

In der Regel beginnt der Versicherungsschutz aus einem Vertrag erst dann, wenn die erste Prämie bezahlt ist oder wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein erhalten und dann umgehend die erste Prämie bezahlt hat. Zum Schutz des Kunden wird aber der Zeitraum zwischen der Antragsunterzeichnung bis zum Erhalt des Versicherungsscheins und dann bis zum Zahlungseingang der Erstprämie bei der Versicherungsgesellschaft im Rahmen der so genannten vorläufigen Deckung abgesichert. Sofern der spezielle Versicherungszweig keine Wartepflicht vorsieht, besteht also ein sofortiger Versicherungsschutz. Dieser kann jedoch entfallen, wenn die für die Aufrechterhaltung dieser Zusage notwendigen Umstände vom Versicherungsnehmer nicht eingehalten werden, wenn z. B. die erste Prämienzahlung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgt.

Deckungszusage.

Versicherungsvertrag (2 b).




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