Vorratsaktie

eine Aktie, die jemand im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft übernimmt, und zwar mit der Abrede, sie der Gesellschaft auf Verlangen zu überlassen. Der Übernehmer der V. haftet auf die volle Einlage, hat aber keinerlei Rechte aus der Aktie, vgl. § 56 AktG. V.n sind im Geschäftsbericht der AG anzugeben, § 160 Abs. 3 Nr. 1 AktG.

(Verwaltungsaktie) ist eine Aktie, die bei ihrer Ausgabe zwar von einem Dritten (Bank) übernommen wird, von der Aktiengesellschaft aber (unter den Voraussetzungen für eigene Aktien) angefordert werden kann.




Vorheriger Fachbegriff: Vorrangtheorie | Nächster Fachbegriff: Vorratsbeschluss


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen