Vorsitzender

oft der Leiter eines Kollegialorgans (z.B. Vorstand, Aufsichtsrat). Bei einem Kollegialgericht (z.B. Zivilkammer) der Richter, dem gesetzlich bestimmte Zuständigkeiten (z.B. Leitung der mündlichen Verhandlung) übertragen sind; bei Abstimmungen hat er jedoch grds. gleiches Stimmrecht wie ein Beisitzer. V. ist nicht zu verwechseln mit der Richteramtsbezeichnung „Vorsitzender Richter". V. in einer Gerichtsverhandlung kann entweder Richter oder Vorsitzender Richter sein.

ist der Leiter eines Kollegialorgans (z. B. Aufsichtsrat, Kammer) oder einer sonstigen Personenmehrheit.




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