Vorsitzender Richter

ist bei einem Kollegialgericht der R., dem gesetzlich bestimmte Zuständigkeiten - insbes. Vorbereitung und Leitung der mündlichen oder Hauptverhandlung, z. T. auch (alleinige) Entscheidungsbefugnisse (vgl. § 349 II, III ZPO; § 55 ArbGG; § 112 SGG, §§ 79 ff. FGO) - übertragen sind. Bei der Abstimmung hat er jedoch grundsätzlich gleiches Stimmrecht wie ein Beisitzer. Geschäftsverteilung.




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