Vorteilsannahme

Straftat, die ein Amtsträger, ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, ein Richter oder Schiedsrichter begeht, wenn er einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme. Handelt es sich um eine pflichtwidrige Diensthandlung, so liegt Bestechlichkeit vor. Bei Ermessensentscheidungen reicht es schon, wenn der Betreffende sich bereit gezeigt hat, sich bei der Ausübung seines Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen, um ihn wegen Bestechlichkeit zu bestrafen.

(§ 331 StGB) ist das Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines Vorteils durch einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten für sich oder einen Dritten für die Dienstausübung (beachte § 331 II, III StGB). Die V. ist Amtsdelikt. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Lit.: Hardtung, B., Erlaubte Vorteilsannahme, 1994




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