Wassergefährdende Stoffe

können Wasser physikalisch, chemisch oder biologisch dauernd oder nicht nur in unerheblichem Ausmaß nachteilig verändern (§ 62 III G zur Ordnung des Wasserhaushalts). Zu ihnen gehören z. B. Säuren, Mineralöle, Gifte. Anlagen zum Umgang mit w. S. müssen so beschaffen sein, dass eine nachteilige Veränderung des Gewässers nicht zu besorgen ist. S. a. prioritäre Stoffe, Beförderung gefährlicher Güter; Anlage (3.).




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