Wassergefahr

Als W. wird die Bedrohung eines Gebietes durch Hochwasser oder Sturmflut bezeichnet; eine besondere Rolle spielt dies in durch Deiche geschützten Gebieten. Die Küstenländer haben deshalb für diese besondere Form der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spezielle Regelungen getroffen (z. B. § 63 Hamburgisches Wassergesetz v. 29. 3. 2005, GVBl. 97, m. Änd. und § 173 Niedersächsisches WasserG v. 10. 6. 2004, GVBl. 71, m. Änd.). Alle Bewohner der bedrohten und wenn nötig auch der benachbarten Gebiete müssen auf Anordnung der zuständigen Behörden bei den Schutzarbeiten helfen sowie Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe stellen. S. a. Küstenschutz, Hochwasserschutz.




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