Wechsel, fehlerhafter

Wechsel, der im Unterschied zum Blankowechsel unbewusst unvollständig begeben wird und dadurch formnichtig ist. Die Wechselbegebung geht nicht mit einer Ausfüllungsermächtigung an den Wechselnehmer einher. Füllt er ihn dennoch aus, so verfälscht er ihn. Da als Voraussetzung für einen wirksamen Begebungsvertrag ein formgültiger Wechsel vorliegen muss, kommt bei einem fehlerhaften Wechsel kein Begebungsvertrag zustande. Eine wechselrechtliche Haftung kann sich allenfalls aus den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung ergeben.




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