Werktitel

Gern. § 5 Abs. 3 MarkenG die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken (z.B. Computerprogramme). Werktitel sind als geschäftliche Bezeichnungen insb. durch § 15 MarkenG geschützt. Besitzt der Titel originäre Unterscheidungskraft, beginnt der Werktitelschutz grundsätzlich mit der Benutzungsaufnahme. Eine Vorverlegung des Titelschutzes kann durch eine Titelschutzanzeige erreicht werden. Werktitel ohne ursprüngliche Unterscheidungskraft können durch Verkehrsgeltung Schutz erlangen.




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