Widerspruch im Zivilprozess

Die Bezeichnung W. wird im ZP für verschiedene Rechtsbehelfe verwendet, die gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen stattfinden und zur Folge haben, dass die angefochtene Entscheidung in derselben Instanz überprüft wird. Der W. ist vorgesehen gegen den Mahnbescheid (§ 694 ZPO), den Teilungsplan (§ 876 ZPO), den durch Beschluss erlassenen Arrest und die einstweilige Verfügung (§§ 924 I, 936 ZPO). Ferner kann W. erhoben werden gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen (Offenbarungs)Versicherung (§ 900 IV ZPO), gegen die Zwangsvollstreckung trotz anderweitiger Sicherung des Gläubigers (§ 777 ZPO), im Löschungsverfahren über ein Gebrauchsmuster (§ 17 GebrMG), bei Anmeldung und Löschung einer Marke (§§ 42, 53 IV MarkenG). S. a. Einspruch (1); im Verwaltungsstreitverfahren Widerspruchsverfahren.




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