Widerstand

1) strafrechtlich: a) W. gegen Vollstreckungsbeamte; b) Jagdberechtigte, Widerstand gegen; c) Beamtennötigung; d) Aufruhr; e) Auflauf. - 2) Widerstandsrecht.

ist die entgegenstehende Haltung oder Kraft. W. gegen Vollstreckungsbeamte (§113 f. StGB) ist insbesondere die Leistung von W. mit Gewalt (z. B. durch Festhalten an Gegenständen und Stemmen der Füße gegen den Boden zwecks Verhinderung der Verbringung an einen ändern Ort) oder durch Drohung mit Gewalt oder der tätliche Angriff gegenüber einem Amtsträger (Vollstreckungsbeamten) bei der Vornahme einer rechtmäßigen Diensthandlung. Eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte entfällt, wenn der Täter in entschuldbarer Weise irrig die Diensthandlung als rechtswidrig angesehen hat (§ 113 IV StGB). Lit.: Missling, B., Widerstand und Menschenrechte, 1999; Falk, E., Widerstand gegen Völlstreckungsbeam- te, 2000




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