Wilder Streik

ein Streik, der von der Gewerkschaft weder getragen noch gebilligt wird. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht ist der wilde St. rechtswidrig. Jedoch kann der wilde St. durch nachträgliche Billigung der Gewerkschaft zum rechtmässigen gemacht werden. - Die Streikenden haften als Gesamtschuldner für den durch Produktionsausfall entstandenen Schaden.

Streik

Streik, wilder

Streik.

Streik (2).




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