Zirkus

Da im Z. Tiere eine zentrale Rolle spielen, finden die Bestimmungen zum Tierschutz Anwendung. Der Betrieb eines Z. bedarf der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG. Das Reisen eines Z. samt Z.-Tieren von einem Mitgliedsstaat in einen anderen regelt die VO (EG) 1739/2005 v. 21. 10. 2005 (ABl. EU L 279/47). Gem. dieser VO ist Z. ein fahrender Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit mindestens einem Tier (Art. 2). Im Z.-register werden die für die tierschutzrechtliche Erlaubnis und Kontrollen wesentlichen Daten gespeichert (ZirkRegV v. 6. 3. 2008, BGBl. I 376).




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