Ruhestörung

vom Gesetz mit „unzulässiger Lärm" bezeichnete Ordnungswidrigkeit, die begeht, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

ist die vermeidbare, zu mindestens einer erheblichen Belästigung geeignete Erregung von Lärm ohne berechtigten Anlass (Ordnungswidrigkeit, § 117 OWiG).




Vorheriger Fachbegriff: Ruhestörender Lärm | Nächster Fachbegriff: Ruhestand


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen