Ruhestand

die Rechtsstellung eines (i. d. R. auf Lebenszeit berufenen) Beamten nach Beendigung des aktiven Dienstes. Ein Beamter tritt kraft Gesetzes nach Erreichung der Altersgrenze in den R., außerdem kann er wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag mit Vollendung des 63. (bei Schwerbehinderten 62.) Lebensjahres in den R. versetzt werden. An die Stelle seiner Dienstbezüge tritt die beamtenrechtliche Versorgung (Ruhegehalt). Weitere Rechte (z.B. auf Beihilfe) und Pflichten (z.B. Amtsverschwiegenheit) bleiben bestehen. In den einstweiligen R. können insbes. politische Beamte (jederzeit) versetzt werden.

Unter einem R.-Verhältnis versteht man das nach Beendigung eines Dienstoder Arbeitsverhältnisses bestehende Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ein Ruhegeld gezahlt wird.

Der -Beamte tritt i. d. R. mit Vollendung des 65. (Soldaten und Polizeibeamte spätestens des 60.) Lebensjahres in den R., sonst bei Dienst- unfähigkeit; er ist dann Ruhestandsbeamter und bezieht Ruhegehalt. In den R. treten ausserdem nach den meisten Beamtengesetzen solche Beamte, die in die Volksvertretung gewählt werden (sogen. Inkompatibilität). Bestimmte höhere (sogen, politische) Beamte können jederzeit in den einstweiligen R. versetzt werden, wovon meist Gebrauch gemacht wird, wenn die Regierungspartei wechselt.

ist die Stellung eines (auf Lebenszeit berufenen) Beamten (bzw. Arbeitnehmers) nach Beendigung des aktiven Diensts. In den R. tritt der Beamte nach Erreichung der Altersgrenze. Außerdem kann er wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag mit Vollendung des 62. Lebensjahrs in den R. versetzt werden. Mit Eintritt in den R. erhält der Beamte Versorgungsbezüge und hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge, unterliegt aber auch gewissen Beamtenpflichten. Einstweiliger R. (§ 36 BBG) ist der R., in dem der betreffende Beamte einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge leisten muss. In den einstweiligen R. können insbesondere politische Beamte - jederzeit - versetzt werden. Lit.: Roloff, J., Der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand, 2004

Rechtsverhältnis des Beamten nach Beendigung des aktiven Dienstes. Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt kraft Gesetzes mit Erreichen der Altersgrenze (§ 25 BearntStG), bislang bei Vollendung des 65. Lebensjahres, künftig i.d.R. des 67. Lebensjahres. Soweit der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat, stehen ihm Ansprüche auf
— > Ruhegehalt zu.
Durch Verwaltungsakt müssen in den Ruhestand versetzt werden: Beamte auf Lebenszeit, wenn sie dienstunfähig sind (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), es sei denn, es besteht eine andere Verwendungsmöglichkeit (§ 26 Abs. 1 S. 3 u. Abs. 2 BeamtStG).
Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn der Dienst Ursache der Dienstunfähigkeit ist
(§ 28 Abs. 1 BeamtStG). In anderen Fällen der Dienstunfähigkeit hat der Dienstherr Ermessen, ob er ihn in den Ruhestand versetzt oder entlässt (§ 28 Abs. 2 BeamtStG, § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG), Dienstunfähigkeit.
Für Bundesbeamte gelten die entsprechenden Regelungen in §§ 44 ff. BBG.
Durch Verwaltungsakt werden des Weiteren in den (einstweiligen) Ruhestand die sog. politischen Beamten versetzt (§ 30 BeamtStG, § 54 BBG). Politische Beamte sind diejenigen, die ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Aussichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Dazu zählen kraft besonderer gesetzlicher Regelung Staatssekretäre, Regierungssprecher, nach Bundesrecht z. B. der Generalbundesanwalt und der Präsident des Bundeskriminalamtes, nach Landesrecht i. d. R. die Regierungspräsidenten und Polizeipräsidenten. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist grundsätzlich verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten (vgl. § 57 BBG).

Als R. bezeichnet man bei Beamten und Richtern (s. a. Beamtenrecht, Beamtenversorgung) das öffentlich-rechtliche Rechts- und Pflichtenverhältnis, das sich an die Ableistung des aktiven Dienstes unter den gesetzlich abschließend genannten Voraussetzungen anschließt. Für den Beamten oder Richter im R. besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung. An Stelle der Dienstbezüge erhält er die beamtenrechtliche Versorgung (Beamtenversorgung). Er hat ferner weiterhin ein Recht auf Beihilfe (als Ausfluss der fortdauernden Fürsorgepflicht), ist zur Einsicht in die Personalakten berechtigt (vgl. z. B. § 110 BBG u. Beamtengesetze der Länder) und hat das Recht, die letzte Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „a. D.“ (außer Dienst) zu führen (§ 86 III BBG). Die wichtigsten Pflichten sind die Amtsverschwiegenheit (§ 67 I BBG, § 37 I BeamtStG), die Rückgabe amtlicher Unterlagen (§ 67 IV BBG) sowie die Pflicht, nicht ohne Genehmigung amtsbezogene Geschenke anzunehmen (§ 71 I BBG, § 42 BeamtStG). Der Eintritt in den R. vollzieht sich kraft Gesetzes bei Erreichung der Altersgrenze (§ 51 I BRG u. Beamtengesetze der Länder) oder durch Verwaltungsakt (Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit oder Antrag auf Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze; §§ 44 ff. BBG, § 52 BBG und Beamtengesetze der Länder). Zum einstweiligen Ruhestand der politischen Beamten s. dort. Für Soldaten vgl. Soldatengesetz. S. a. Vorruhestand.




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