Zollanmeldung

ist die Erklärung durch den Zollanmelder, Waren in ein Zollverfahren zu überführen, z. B. Abfertigung zum freien Verkehr (Art. 4 Nr. 17, Art. 59 I ZK). Zollanmelder kann jede natürliche oder juristische Person wie auch eine Personenvereinigung sein, die im eigenen Namen rechtswirksam eine Z. abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird (Art. 4 Nr. 1 und Art. 18 ZK). Die Z. ist eine Steuererklärung i. S. d. Abgabenordnung. Nach der Annahme der Z. können die Zollbehörden eine Zollbeschau vornehmen (Art. 68 ZK). Die Ware darf dem Zollanmelder erst überlassen werden, wenn die Zollschuld entrichtet oder Sicherheit geleistet ist. Die Anmeldung erfolgt i. d. R. auf elektronischem Weg.




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