Züchtigung
körperliche Bestrafung aus Erziehungsgründen (z.B. Prügel). Sie stellt eine Körperverletzung dar, falls sie nicht durch ein Z.-Recht gerechtfertigt ist.
ist die als Erziehungsmittel geübte schmerzerregende Strafe (z. B. Schläge). Die Z. ist, sofern sie nicht auf einem Züchtigungsrecht beruht, Körperverletzung. Sie wird zunehmend abgelehnt. Lit.: Roxin, C., Die strafrechtliche Beurteilung der elterlichen Züchtigung, JuS 2004, 177
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