Zufallschaden

Im Mietrecht :

Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies ist die Regelung des § 538 BGB. Unter Zufall versteht man ein Ereignis, das, im Zusammenhang mit dem Mietwohnungsrecht, weder der Vermieter noch der Mieter zu vertreten hat. Aus Sicht des Mieters ist Zufall ein Ereignis, das nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Da er die Verschlechterung seiner Wohnung nicht zu vertreten hat, muss er auch für den dadurch entstandenen Schaden nicht einstehen. Der Vermieter ist verantwortlich für die Beseitigung von Schäden und Mängeln. Zwei Arten von zufälligen Verschlechterungen der Mietwohnung sind zu unterscheiden. Einerseits gibt es die „Schäden durch höhere Gewalt" und andererseits die „Schäden durch Einwirkungen Dritter". Unter „höherer Gewalt" versteht man von außen einwirkende Ereignisse, deren Eintritt nicht voraussehbar ist. Selbst entsprechende Vorkehrungen werden solche Ereignisse nicht verhindern. Als Beispiel werden üblicherweise Erdbeben, Sturm, Blitzschlag und Hochwasser genannt. Sind die Schäden durch Einwirkungen Dritter entstanden, spricht man ebenfalls von Zufallschaden, unabhängig davon, ob den Vertragspartnern der Dritte bekannt ist oder nicht. Häufig ist dies der Fall bei Beschädigungen durch Einbrecher oder wenn Fenster durch fremde Personen eingeworfen werden.
Die Beseitigung von Zufallschäden in der Mietwohnung ist Bestandteil der gesetzlichen Instandsetzungspflicht des Vermieters. Häufig ist davon auszugehen, dass beim Eintritt von Zufallschäden auch Schönheitsreparaturen erforderlich sind. Beispiel: Die Tapeten lösen sich ab, nachdem ein Hochwasserschaden eintrat. Diese „Schönheitsreparaturen" hat der Vermieter auf seine Kosten zu übernehmen. Selbst dann, wenn der Mieter vertraglich die Schönheitsreparaturen übernommen hat. Es ist nämlich allgemeine Ansicht, dass eine vertragliche Abwälzung der Zufallhaftung auf den Mieter gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB verstößt.
Weitere Stichwörter:
Abnutzung, Bagatellschäden, Durchführung von Schönheitsreparaturen, Fehler der Mietsache, Feuchte Wände, Kleinreparaturen




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