Zuweisung von Beamten

Die Z. entspricht der Abordnung eines Beamten. Die Z. erfolgt jedoch nicht zu einem anderen Dienstherrn, sondern zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder zu einer Religionsgemeinschaft (s. a. Religionsgesellschaften) für Aufgaben, die dort ansonsten außerhalb des Beamtenverhältnisses vorgenommen werden. Die Z. kann nur mit Zustimmung des Beamten (s. a. Beamtenrecht, Beamtenverhältnis) erfolgen (§ 20 I BeamtStG, § 29 I BBG); bei Umwandlung einer Dienststelle in öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Organisationseinheiten ohne Dienstherrneigenschaft (s. a. Privatisierung) ist die Z. auch ohne Zustimmung des Beamten möglich (§ 20 II BeamtStG, § 29 II BBG). Die Z. lässt den Beamtenstatus unberührt (§ 20 III BeamtStG, § 29 III BBG).




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