Zweikammersystem

Verfassungsform, bei der das Parlament aus zwei Kammern besteht; die Befugnisse und Kompetenzen der beiden Kammern können dabei sehr unterschiedlich sein, so dass der Übergang zum reinen Einkammernsystem fliessend ist. Das Zw. ist vor allem in Bundesstaaten verbreitet, wo eine Kammer dann Vertretung der Gliedstaaten ist.

Siehe auch : Kammer, Parlament.



ist die Aufteilung des Parlaments in zwei Kammern (z.B. Oberhaus- Unterhaus, Repräsentantenhaus-Senat, BundestagBundesrat, Nationalrat-Bundesrat). Ein echtes Z. liegt nur dann vor, wenn die zweite Kammer gleichberechtigt an der Gesetzgebung mitwirkt (also nicht bei Bundestag-Bundesrat). Lit.: Reyes, D., Die Rolle zweiter Kammern in Bundesstaaten, 2003

ist das Verfassungssystem, bei dem das Parlament aus zwei kollegialen Organen (Kammern, Versammlungen) besteht. Eine der Kammern wird immer unmittelbar vom Volk gewählt (z. B. Bundestag; Landtag; in den USA das Repräsentantenhaus; in England das Unterhaus); bei ihr liegt das Schwergewicht der gesetzgebenden Tätigkeit. Zusammensetzung und Befugnisse der Zweiten Kammer sind sehr unterschiedlich gestaltet. Im Bundesstaat wird die Zweite Kammer häufig aus Vertretern der Gliedstaaten gebildet (z. B. der Bundesrat in Deutschland oder der Senat in den USA). Die Besonderheit in Deutschland besteht darin, dass die Mitglieder des Bundesrates als zweiter Kammer nicht vom Volk gewählt, sondern von den Regierungen der Länder als Gliedstaaten ernannt werden. Diese Zweiten Kammern haben im Interesse des föderativen Elements meist ein stärker ausgeprägtes Mitwirkungsrecht an der Gesetzgebung. Auf Länderebene hatte Bayern früher mit dem Senat eine Zweite Kammer.




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