Überwiegendes Verschulden

(überwiegende Schuld) ist im Schuldausspruch des Ehescheidungsurteils auszusprechen (Ehescheidung, Ehescheidungsfolgen), wenn das Verschulden eines Ehegatten das des anderen überwiegt. Der schuldige od. überwiegend schuldige Eheteil hat dem anderen Unterhalt zu gewähren (§§ 52,58 ff. EheG), Mitschuld. - Haben mehrere Personen durch rechtswidriges schuldhaftes Verhalten einen Schaden verursacht, hängt die Ersatzpflicht des einen od. anderen von dem Ausmass seines Verschuldens ab (vgl. Schadenersatz, Mitverschulden).




Vorheriger Fachbegriff: Überweisungsvertrag | Nächster Fachbegriff: Überzahlung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen