öffentliche Sicherheit und Ordnung

Grundbegriff des Verwaltungsrechts, bezeichnet zum einen die Unversehrtheit der Rechtsordnung, der grundlegenden Einrichtungen des Staates sowie von Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen des einzelnen, umfaßt zum anderen die Gesamtheit der meist ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens angesehen wird. Die Polizei ist verpflichtet, Störungen (bereits eingetretene Beeinträchtigungen) der ö.S.u.O. zu beseitigen und drohende Gefahren abzuwehren. Die Regeln der öffentlichen Ordnung sind keine Rechtsvorschriften, sondern nur Wertvorstellungen, die erst durch polizeiliches Einschreiten rechtliche Bedeutung erlangen, wobei der Beurteilungsmaßstab entscheidend vom Grundgesetz geprägt wird.



öffentlicher Glaube

Schutz, den derjenige genießt, der in gutem Glauben auf die Richtigkeit des Grundbuchs oder des Erbscheins vertraut. Inhalt von Grundbuch und Erbschein gelten stets als richtig; ein gutgläubiger Erwerber erwirbt ein Recht auch dann, wenn Grundbuch oder Erbschein im Widerspruch zur wahren Rechtslage stehen, wodurch der wahre, nicht eingetragene Berechtigte einen entsprechenden Rechtsverlust erleidet. Im Unterschied zur sog. negativen Publizität (Handelsregister), bei der man darauf vertrauen kann, daß eine einmal richtig eingetragene Tatsache nicht später unrichtig geworden ist, auch wenn im Handelsregister nichts eingetragen ist, gilt beim ö.G. auch die von Anfang an falsch eingetragene Tatsache unwiderlegbar als richtig.

grundlegender Begriff des Polizeirechts. Ö.S. ist die Unversehrheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen sowie der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen des Staates; ö. O. ist die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beobachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird (Bayer. Verfassungsgerichtshof, Entscheidungssammlung, Band 4, Seite 194). Aufgabe der Polizei ist es, Gefahren und Schäden für die ö. S. und O. abzuwehren und zu unterbinden (Polizeipflichtigkeit); die danach zulässigen Massnahmen richten sich nach dem Polizeirecht der Länder;
a. Polizeiliche Anordnung, polizeiliche Generalklausel, Zustandshaftung, Staatsnotstand, Störung der öffentlichen Dienste.

Polizeirecht, öffentliches Recht Recht, öffentliche Urkunde Urkunde.

Sicherheit, Ordnung, öffentlich

neben der öffentlichen Ordnung Schutzgut der Gefahrenabwehr. Sie schützt die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt und kollektiver Schutzgüter. Die darin enthaltene doppelte Schutzrichtung — einmal zugunsten des Staates und einmal zugunsten des Bürgers — war bereits in § 10 Titel 17 Teil II des PrALR von 1794 angelegt.
Das erste Element der öffentlichen Sicherheit gewährleistet die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Danach beeinträchtigt jede drohende oder bereits begangene Verletzung einer Rechtsnorm die öffentliche Sicherheit. Hierbei genügt es, wenn objektiv gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift verstoßen wurde, Schuld oder Vorsatz des Handelnden sind nicht erforderlich. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch strafrechtliche Normen, sofern sie nicht von einem Strafantrag abhängen und dieser noch nicht gestellt wurde. Anders ist dies bei den Körperverletzungsdelikten, da der hohe Rang der körperlichen Unversehrtheit ein präventives Handeln auch ohne Strafantrag erfordert.
Zu den geschützten subjektiven Rechten und Rechtsgütern des Einzelnen gehören private Vermögenswerte oder immaterielle Rechte ebenso wie Individualrechtsgüter der Menschenwürde, Ehre, Leben, Gesundheit und Freiheit. Kann der Einzelne zum Schutz seiner Rechte gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, steht dies einem polizeilichen Eingreifen immer dann entgegen, wenn dieser Weg einen wirksamen Schutz bietet und keine Rechtsvereitelung droht. Anderweitige Schutzmöglichkeiten stehen einem polizeilichen Eingreifen aber dann nicht entgegen, wenn gleichzeitig der Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Norm zu besorgen ist und damit eine zusätzliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Das ist bei subjektiven Rechten nicht ausgeschlossen, da diese auch durch die Vorschriften des StGB und damit durch öffentlich-rechtliche Normen geschützt werden.
Die Schutzbedürftigkeit endet dort, wo der Einzelne sich der Gefahr in vollem Bewusstsein aussetzt (Selbstgefährdung). Dies ist bei Geistesschwachen oder Suchtkranken nicht der Fall. Ob die Schutzpflicht bei Suizidwilligen besteht, ist umstritten und wird zum Teil wegen der Schutzpflicht aus Art.2 Abs. 2 GG angenommen. Eine Gefahr entsteht aber jedenfalls dann, wenn zu befürchten ist, dass sich Dritte zur Rettung des sich selbst Gefährdenden in eine Gefahr begeben.
Der Bestand des Staates und seiner Einrichtungen sowie die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen ist spätestens dann betroffen, wenn eine strafbare Handlung nach §§ 81 ff. StGB begangen wurde. Daneben schützt dieses Element der öffentlichen Sicherheit auch die Unversehrtheit öffentlicher Einrichtungen und Veranstaltungen. Auf diesem Schutzgut beruht auch das Hausrecht öffentlicher Hoheitsträger, zu dessen Durchsetzung die Polizei Vollzugshilfe leisten kann.




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