Zustandshaftung

Bei einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist die Polizei verpflichtet, die für eine Gefahr verantwortlichen Personen (Störer) zu massregeln. Diese Verantwortung kann sich aus einem menschlichen Verhalten ergeben (z. B. jemand behindert dadurch den öffentlichen Verkehr, dass er eine Strasse blockiert), oder aus einem Zustand von Sachen, zu denen jemand in einem rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnis steht (z.B.: es lösen sich Dachziegel von einem Haus und fallen auf einen öffentlichen Bürgersteig: Eigentümer oder Mieter sind für die Gefahr verantwortlich; sie trifft die Z.).

ist die polizeiliche Verantwortlichkeit einer Person für einen eine Störung verursachenden Zustand einer Sache (z.B. Tier, Grundstück). Die Z. richtet sich gegen den Eigentümer der Sache oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt, soweit dessen Verfügungsmacht reicht. Im Zweifel geht die Z. der Handlungshaftung nach. Lit.: Binder, M., Die polizeiliche Zustandshaftung, 1991; Conrady, J., Die Sanierungsverantwortlichkeit des Zustandsstörers, 2003

Zustandsstörer.

i. S. des Polizeirechts oder Ordnungsrechts liegt vor, wenn eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung durch den tatsächlichen Zustand einer Sache ausgelöst wird, ohne dass unmittelbar ein menschliches Verhalten oder Verschulden vorliegt (Handlungshaftung). Wegen des für die Beseitigung des Zustandes Verantwortlichen s. Störer.




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