Öffentlichkeitsarbeit von Staatsorganen

(z. B. durch Broschüren, Verlautbarungen) verstößt dann gegen das Demokratieprinzip und gegen Rechte der betroffenen Parteien oder Bewerber auf Chancengleichheit, wenn sie in parteiischer Weise, insbes. zugunsten einer Partei, in den Wahlkampf eingreift. Die Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Öffentlichkeitsarbeit ist schwierig (eingehend dazu BVerfG vom 2. 3. 1977, BVerfGE 44, 125: Feststellung eines Verfassungsverstoßes setzt eine ins Gewicht fallende Häufung und Massivität offenkundiger Grenzüberschreitungen voraus).




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