Steuern

Die von allen Bürgern zu leistenden Zahlungen an den Staat, denen keine bestimmte Gegenleistung des Staates entspricht (wird eine Zahlung für eine bestimmte Gegenleistung des Staates geleistet, so bezeichnet man sie als Gebühr). Da aus den Steuern jedoch überwiegend alle Leistungen des Staates bezahlt werden, erhalten die Bürger den Gegenwert ihrer Steuern allgemein auch wieder zurück. Steuern werden bei uns sowohlvom Bund als auch von den Ländern und Gemeinden erhoben. Die Einziehung der Steuern ist jedoch einheitlichen Behörden, den Finanzämtern, übertragen; sie arbeiten nach einheitlichen Grundsätzen, die in der Abgabenordnung festgelegt sind. Für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Steuerrechts sind die Finanzgerichte zuständig. Die wichtigsten Steuerarten sind: Steuern, die auf das Einkommen einer natürlichen oder juristischen Person erhoben werden: Lohnsteuer (bei Arbeitnehmern), Einkommensteuer (bei Selbständigen), Körperschaftssteuer (bei juristischen Personen), Kapitalertragssteuer. Steuern, die auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen erhoben werden: Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Branntweinmonopol, Grunderwerbssteuer, Biersteuer, Kaffeesteuer, Versicherungssteuer. Steuern, die auf eine gewerbliche Tätigkeit erhoben werden: Gewerbesteuer, Lohnsummensteuer. Steuern, die auf Vermögen oder bestimmte Arten von Vermögen erhoben werden: Kraftfahrzeugsteuer, Vermögenssteuer, Grundsteuer.

Steuereinnahmen stellen die Basis der Finanzkraft der öffentlichen Haushalte dar. Sie sind die wichtigsten staatlichen Einnahmeposten.
Für den Steuerbegriff findet sich in § 3 Abs. 1 AO eine Legaldefinition: Danach sind Steuern
1) Geldleistungen,
2) die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und
3) von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen
4) allen auferlegt werden,
5) bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Die Einnahmeerzielung kann Zweck neben sonstigen Zielen, wie z. B. der Umsetzung wirtschafts-, sozial-oder ordnungspolitischer Vorstellungen sein. Kraft klarstellender gesetzlicher Regelung in § 3 Abs. 1 AO sind Zölle und die (zwischenzeitlich in Zölle umgewandelten) gemeinschaftsrechtlichen Abschöpfungen Steuern. Abzugrenzen sind Steuern gegenüber
— den ein Entgelt für die Inanspruchnahme einer konkreten Gegenleistung der öffentlichen Verwaltung darstellenden Gebühren,
— den der Kostenbeteiligung mit Entgeltscharakter für die Möglichkeit der Nutzung einer Einrichtung oder Teilnahme an einer Veranstaltung dienenden Beiträgen,
— den Sonderabgaben, bei denen sich die Abgrenzung zu den Steuern teilweise schwierig gestaltet, sowie auch den
— steuerlichen Nebenleistungen.




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