Tabaksteuer

eine Verbrauchsteuer, die auf Tabakwaren erhoben wird, die im Bundesgebiet hergestellt oder hierher eingeführt werden, geregelt im T.gesetz; sie fliesst dem Bund zu.

bei der Auslieferung oder der Entnahme von Tabakwaren (Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak, Feinschnitt und gleichgestellte Erzeugnisse, die aus Tabakersatzstoffen bestehen) zum Verbrauch aus einem sog. Steuerlager (z. B. Herstellungsbetrieb, Tabakwarenlager) entstehende Verbrauchsteuer. Beim Import oder Export von Tabak in bzw. aus Mitgliedstaaten der EU gelten besondere Regelungen, insbesondere Befreiungsvorschriften bei der Ausfuhr. Die Belastung mit Tabaksteuer ist für die verschiedenen Arten von Tabakerzeugnissen unterschiedlich hoch. Etwa 96% des Gesamtaufkommens aus der Tabaksteuer, die dem Bund zufließt, ergeben sich aus der Besteuerung der Zigaretten.

wird auf Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak (Pfeifentabak und Feinschnitt) erhoben. Die Steuerschuld entsteht durch Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder aus dem Steuerlager. Die T. wird durch Anbringen von Steuerzeichen (Banderolen) entrichtet. Die Hersteller und Importeure von Tabakwaren müssen diese vom Staat kaufen und an der Einzelverpackung anbringen. Anhand der Steuerbanderole ist sofort erkennbar, ob die Tabakwaren ordnungsgemäß versteuert wurden. Rechtsgrundlage ist das T.-Gesetz v. 21. 12. 1992 (BGBl. I 2150) m. spät. Änd. Das Aufkommen aus der T. betrug 2008 ca. 13,6 Mrd. EUR. Es steht dem Bund zu, der auch die Gesetzeskompetenz hat. Neben der Energiesteuer handelt es sich damit um die ertragsreichste Verbrauchsteuer, wobei sich ca. 96 v. H. des Gesamtaufkommens der Steuer aus dem Zigarettenkonsum ergeben.




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