Überstunde

ist die über die betriebliche regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Sie kann nach Gesetz oder nach Tarifvertrag einen Anspruch auf (25%igen) Zuschlag zur Vergütung begründen. Die Ü. ist wegen der Knappheit der durch Lohnnebenkosten zu teuren Arbeit rechtspolitisch umstritten. Lit.: Hamm, /., Mehrarbeit, Überstunden, 2002

Die Arbeitszeit, die ein Arbeitnehmer schuldet, beträgt in der Regel an Werktagen acht Stunden. Es ist möglich, sie auf zehn Stunden auszudehnen, sofern der Arbeitgeber dafür sorgt, dass der Beschäftigte innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Monaten im Durchschnitt die vorgegebene werktägliche Stundenzahl nicht überschreitet. Da das Gesetz von sechs Arbeitstagen und damit von einer 48-Stunden-Woche ausgeht, können also mit einer zulässigen Überschreitung zeitweilig bis zu 60 Stunden Arbeitszeit pro Woche anfallen. Bei längeren als den vereinbarten Arbeitszeiten ist umgangssprachlich von Überstunden die Rede. Die offizielle Bezeichnung lautet "Mehrarbeit". Die jeweiligen Tarifparteien dürfen vom Gesetz abweichende Regelungen treffen. Üblicherweise gewährleisten sie feste Zuschläge für Überstunden. Dagegen finden sich in normalen Arbeitsverträgen selten vergleichbare Zusagen. Meist haben Beschäftigte, die nicht unter tarifliche Bestimmungen fallen, die Möglichkeit, Überstunden durch Freizeitausgleich abzugelten. Ansonsten müssen sie sich mit ihrem Arbeitgeber über die Vergütung einigen.
§§ 3, 7 ArbZG
Siehe auch Tarifverträge

Jede die gesetzliche Höchstarbeitszeit von täglich 8 Stunden überschreitende Arbeit ist Mehrarbeit. Sie muss über den normalen Lohn hinaus angemessen vergütet werden. §§ 6 ff. Arbeitszeitordnung. Jede über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit ist Überarbeit (Überstunden, Überschichten), die nur vergütet wird, wenn dies vereinbart ist oder der betrieblichen Übung entspricht. Aufgrund der Treuepflicht kann ein Arbeitnehmer zu Ü. verpflichtet sein.

(Überarbeit). Im Unterschied zur Mehrarbeit, die die durch die AZO vorgeschriebene Arbeitszeit überschreitet, sind Ü. die Arbeitsstunden, die über die betriebliche regelmässige Arbeitszeit, der zumeist die tarifvertraglich vereinbarte Wochenstundenzahl zugrunde liegt, hinausgehen. Für Ü. ist aufgrund tariflicher Abmachungen ein Überstundenzuschlag zu leisten, der im allg. zwischen 20 u. 50% der regelmässigen Vergütung liegt. Die Vorschriften der AZO über die Mehrarbeit sind damit weitgehend gegenstandslos geworden.

Im Arbeitsrecht:

Arbeitzeit, Mehrarbeitsvergütung.

Arbeit über die arbeitsvertraglich geschuldete, regelmäßige Arbeitszeit hinaus (auch Überarbeit, Mehrarbeit genannt). Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, Überstunden zu leisten. Die Pflicht zu ihrer Erbringung kann sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aber aufgrund einer betrieblichen Übung ergeben. In Einzelfällen kann der Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht dazu verpflichtet sein, Überstunden zu leisten. Ob eine solche Verpflichtung in Notfällen besteht, ist jeweils unter Abwägung der Arbeitgeberinteressen (drohender eigener Schaden, drohende erhebliche Schadensersatzpflicht usw.) mit den Belangen der Arbeitnehmer zu ermitteln. Eine Vereinbarung von Überstunden wird häufig dadurch konkludent getroffen, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zu Überstunden auffordert und dieser sich dazu bereit erklärt oder einfach die Überstunden ableistet. Die Grenze der Ableistung von Überstunden stellen die Regelungen des ArbZG dar (Arbeitszeit). Eine Vergütungspflicht für die Überstunden kann sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung ergeben. Ist keine Regelung zur Frage der Vergütung vorhanden, so ist § 612 Abs. 1, 2 BGB heranzuziehen. Auch Zuschläge für Überstunden sind bei ihrer Üblichkeit gern. § 612 Abs. 1, 2 BGB zu zahlen. Bei leitenden Angestellten oder Arbeitnehmern mit einer gehobenen Bezahlung kann sich bei Auslegung des Arbeitsvertrages ergeben, dass sie zur Ableistung von Überstunden verpflichtet sind und diese durch das Arbeitsentgelt bereits abgegolten sind (§ 612 Abs. 1, 2 BGB). Statt der Vergütung der Überstunden kann auch ein Freizeitausgleich vereinbart werden. Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, so ist die Anordnung, Dauer und Verteilung der Überstunden auf die Arbeitnehmer nach § 87 Abs. 1 Nr.3 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

Überarbeit, Mehrarbeit.




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