Überweisungsbeschluss

der Beschluss des Vollstreckungsgerichts, mit dem dem Gläubiger die Befugnis erteilt wird, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen. In der Regel wird der Ü. zusammen mit dem Pfändungsbeschluss erlassen, §§ 835, 836 ZPO. Forderungspfändung.

(§ 835 ZPO) ist in der Zwangsvollstreckung der gerichtliche Beschluss, der dem Gläubiger das mit dem Pfändungsbeschluss gepfändete Recht überweist.

Bei der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung wird mit dem Pfändungsbeschluss (Pfändung) i. d. R. in einer Urkunde der Ü. verbunden, der dem Gläubiger das gepfändete Recht überweist (§ 835 ZPO), damit er es zur Befriedigung seiner Geldforderung gegen den Drittschuldner geltend macht (Besonderheit bei der Lohnpfändung). Die Überweisung geschieht meist „zur Einziehung“; dies lässt die Forderung des Gläubigers unberührt. Eine Überweisung „an Zahlungs Statt“ (praktisch sehr selten) wirkt dagegen wie eine Abtretung und führt zu einer Befriedigung des Gläubigers ohne Rücksicht darauf, mit welchem Erfolg er das gepfändete Recht geltend macht (§ 835 II ZPO). Der Ü. ersetzt stets eine Abtretungserklärung des Schuldners (§ 836 I ZPO) und begründet eine Auskunftspflicht des Schuldners (§ 836 III ZPO) und Drittschuldners (§ 840 ZPO).

Siehe auch: Forderungspfändung




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