Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

war nach früherem Recht auf Lebenszeit oder zeitlich begrenzt im Zusammenhang mit strafgerichtlicher Verurteilung durch die Strafgerichte zulässig und hatte dauernden oder vorübergehenden Verlust, in öffentl. Angelegenheiten zu wählen oder gewählt zu werden, öffentl. Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu behalten und zu erlangen, u. a. m. zur Folge. Es gibt heute keine Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte mehr. § 31 StGB sieht nur noch Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts vor.




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