Abfallverbringung

1.
Abfallrecht: Das Basler Übereinkommen v. 22. 3. 1989 (BGBl. 1994 II 2703) m. Änd., die EU-A.-VO 1013/2006 v. 14. 6. 2006 (ABl. EU L 190/1) i. V. m. der EU-VO 1418/2007 v. 29. 11. 2007 über die Ausfuhr bestimmter Abfälle zur Verwertung in bestimmte Staaten (ABl. EU L 316/16) sowie deren AusführungsG v. 19. 7. 2007 (BGBl. I 1462) regeln die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Beförderung von Abfällen gem. KrW-/AbfG; s. a. Abfallbeseitigung. Maßgebend sind dabei insbes. das Prinzip der Nähe und die Beseitigungsautarkie (Entsorgungsautarkie). Das Übereinkommen zielt auf die A. insbes. gefährlicher Abfälle ab. Die TransportgenehmigungsVO (Abfalltransport) findet ebenfalls Anwendung. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem die A. ins Ausland oder der Transit durch Deutschland beginnt oder die Abfälle erstmals z. B. abgelagert werden sollen. Für die A. kann eine Sicherheit verlangt werden. Die Kostenlast für die Rückführung von Abfällen bestimmen die Art. 23 u. 25 der VO 1013/2006 sowie § 8 des AusführungsG. S. a. Beförderung gefährlicher Güter.

2.
Zur A. im Atomrecht s. Atommüll.




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