Abfallrecht

Regelungen zur Sicherung der Vermeidung, Verwertung und der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Das Abfallrecht wurde erstmals 1972 in einem eigenen Gesetz (Abfallbeseitigungsgesetz vom 7. 6. 1972, BGBl. I S.873) zusammengefasst. Das Abfallbeseitigungsgesetz begründete eine Pflicht, Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungskörperschaften (i. d. R. den Kommunen) zu überlassen, die dann für die ordnungsgemäße Beseitigung zu sorgen hatten. Eine Beseitigungspflicht Privater bestand nur, wenn ihre Abfälle nicht mit den in Haushalten anfallenden Abfällen entsorgt werden konnten.
Das Abfallgesetz von 1986 (AbfG vom 27. 8. 1986, BGBl. I S.1410, ber. S.1501) regelte neben der Beseitigung von Abfällen erstmalig auch die Verwertung und ansatzweise die Vermeidung von Abfällen. Entsorgungspflichtig blieben aber nach wie vor die öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Ziel des Abfallgesetzes war es, vor allem die Abfallentsorgung so zu regeln, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wurde (§ 2 AbfG). Dieses Ziel verfolgte das Gesetz mit ordnungsrechtlichen Mitteln, die einerseits die privatwirtschaftliche Produktion abfallrechtlich reglementierten und andererseits die Abfallentsorgung durch öffentlich-rechtliche Träger sicherstellen sollten. Aufgrund dieser Trennung zwischen privatwirtschaftlicher Produktion und öffentlicher Entsorgung fehlte es jedoch an Anreizen zur Abfallvermeidung.

Seit dem 7. 10. 1996 gilt für das Abfallrecht das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG vom 27. 4. 1994, BGBl. I S.2705, mit späteren Änderungen, BGBl. III/FNA 2129-27-2). Es löst sich von den ordnungsrechtlichen Strukturen des AbfG und will durch eine Stärkung des Verursacherprinzips als wichtigstes und vorrangiges Ziel Anreize zur Abfallvermeidung schaffen. So soll die Pflicht zur eigenverantwortlichen Abfallentsorgung sowie ein wesentlich erweiterter Abfallbegriff Vermeidungsdruck aufbauen und Anreize schaffen, durch kreislaufgerechte Produktgestaltung Abfälle bereits im Vorfeld ihrer Entstehung zu verhindern, sodass letztlich möglichst wenig Abfallstoffe dauerhaft beseitigt werden müssen. Ergänzt wird das Gesetz durch mehrere Rechtsverordnungen. Kreislaufwirtschaft Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden, in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung), § 4 KrW-/AbfG. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen (§ 10 KrW-/AbfG). Die primäre Verantwortlichkeit liegt nicht mehr bei den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sondern bei den Herstellern von Erzeugnissen und bei den Erzeugern und Besitzern von Abfällen. Die Hersteller trifft zur Abfallvermeidung eine besondere Produktverantwortung (§§ 22 ff. KrW-/ AbfG). Abfallerzeuger und Abfallbesitzer sind nach § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG bzw. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, Abfälle grundsätzlich selbst zu verwerten bzw. zu beseitigen. Abfall

1.
Das A. ist als Teil des Umweltrechts und auf der Grundlage von Art. 74 I Nr. 24 GG im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) v. 27. 9. 1994 (BGBl. I 2705) m. Änd. geregelt. Das G folgt den Grundsätzen des Vorrangs der Kreislaufwirtschaft vor der Abfallbeseitigung, des Verursacherprinzips, des Prinzips der Nähe und der Entsorgungsautarkie. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des sonst umfassend geltenden G sind u. a. tierische Nebenprodukte und der Strahlenschutz (Näheres § 2 II). Zweck des G ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und die Sicherung einer umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (§ 1; dazu Abfallentsorgung). Das G regelt im Einzelnen Grundsätze und Pflichten der Erzeuger, Besitzer und Entsorger (§§ 4 bis 21), Produktverantwortung (§§ 22 bis 26) sowie Abfallüberwachung und Eigenüberwachung (§§ 53 bis 55; Abfallverantwortlicher, Betriebsbeauftragte).

2.
Für die Abfallwirtschaft sind die Länder zuständig, die für die Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne durch LandesG sorgen (§§ 29, 29 a), die darüber hinaus auch das KrW-/AbfG ergänzen.

3.
Europäisches Abfallrecht ist in deutsches Recht umgesetzt; international ist z. B. auf das Basler Übereinkommen (Abfallverbringung) und die Übereinkommen gegen die Meeresverschmutzung zu verweisen. Eine Neufassung des europ. A.s enthalten die RL 2006/12/EG über Abfälle v. 5. 4. 2006, ABl. L 114/9 (befristet bis 12. 12. 2010) und die gleichnamige RL 2008/98/EG v. 19. 11. 2008, ABl. L 312/3, 2009 L 127/24.

4.
S. a. Abfallverzeichnis, Atommüll, Batterien, Chemikaliengesetz, Gewerbeabfälle, Gewinnungsabfälle, mechanisch-biologische Abfallbehandlung, Siedlungsabfälle, Umweltkriminalität, Versatz.




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