Strahlenschutz

Schutz von Arbeitnehmern gegen radioaktive Strahlung am Arbeitsplatz, »Atomgesetz, Kernenergie.

Im Arbeitsrecht:

heisst der Schutz der Öffentlichkeit gegen strahlende Energie; im Arbeitsrecht versteht man darunter den persönlichen Schutz der mit strahlender Energie Beschäftigten. Durch die RöntgenVO v. 8. 1. 1987 (BGBl. 1 114) u. 30. 6. 1989 (BGBl. I 1321), werden insbesondere Frauen im gebärfähigen Alter sowie Jugendliche, aber auch sonstige Personen geschützt. Aufgrund § 12 AtomG i. d. F. v. 15. 7. 1985 (BGBl. m. spät. Änd.) ist die 1. VO über den Schutz vor Schäden durch Zerfallen radioaktiver Stoffe (StrahlenschutzVO v. 30. 6. 1989, BGBl. I 1321) erlassen worden. Streik ist die von einer Mehrzahl von AN planmässig u. gemeinsam durchgeführte Arbeitseinstellung zur Erreichung eines Zieles. Man unterscheidet Angriffs- u. Abwehrstr., je nachdem ob dem Str. eine Aussperrung vorausging; Voll-, General- u. Teil- o. Schwerpunktstr., je nachdem ob die AN überhaupt o. nur einzelne Gruppen aus einem Wirtschaftszweig streiken. Nach dem Kampfziel werden der Kampf-, Warn- u. der Demonstrationsstr. unterschieden, nach dem Adressaten der arbeitsrechtl. o. polit. Str., nach der Selbständigkeit der Haupt- u. Sympathiestr. Ein Str. ist nur rechtmässig, wenn er um tariflich regelbare Ziele geführt wird (AP 62 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; dazu BVerfG AP 62a). Das BAG hat als zulässig angesehen den Warnstreik unter Aufgabe früherer Rspr. AP 108 = NZA 88, 846 = NJW 89, 57; dazu Lieb ZfA 90, 357 u. den enggeführten Streik (Schwerpunktstreik) AP 81 = NJW 85, 85; AP 83 = DB 85, 1697. Dagegen hat es als unzulässig angesehen den politischen Streik, den Sympathiestreik (AP 76 = NJW 83, 1750; AP 85 = NJW 85, 2545; AP 90 = NZA 88, 474, 453; Konzen Beil 6 zu DB 90; Kempen ArbuR 90, 237). Rechtswidrig ist ein Str., mit dem der AG zur Rücknahme eines Antrages auf Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung gezwungen werden soll (AP 106 = NJW 89, 63). Unzulässig sind im allgemeinen Betriebsbesetzungen. Ein Lehrer hat kein Recht den Unterricht ausfallen zu lassen, um an einer gewerkschaftlichen Demonstration teilzunehmen, mit der auf soziale Missstände hingewiesen, aber keine tariflichen Ziele verfolgt werden (AP 82 = NJW 85, 2440). Wird der Str. nicht von einer Gewerkschaft geführt, spricht man von einem wilden Str. Dieser ist nach h. M. unrechtmässig u. kann den AG zur ausserordentl. Kündigung (AP 41, 58) u. die AN zum Schadensersatz verpflichten. Bummelstr. ist das bewusst langsame Arbeiten (zum Bummelstr. der Fluglotsen: BGH NJW 77, 1875; 78, 816; 80, 2457). Für einen von der Gewerkschaft geführten Str. besteht die Vermutung, dass er um die Regelung von Arbeits- u. Wirtschaftsbedingungen geführt wird. Er hat die Vermutung der Rechtmässigkeit für sich (AP 47). Die Gewerkschaft wird aber auch dann nicht schadensersatzpflichtig, wenn sie mit guten Gründen annehmen konnte, dass um dieser Ziele willen ein Str. geführt werden kann (AP 62). Rechtmässig ist auch ein gegen Aussenseiter geführter Str. (AP 116 = NZA 91, 815). Sie haftet auch nicht für rechtswidrige Handlungen während des Str., die sie nicht geplant u. veranlasst, wohl dagegen, wenn ihre Organmitglieder sie nicht versuchen zu verhindern (AP 111 = NZA 89, 479). Die Teilnahme an einem kollektivrechtl. rechtmässigen Arbeitskampf ist auch individualrechtl. rechtmässig (AP 1; Einheits-Theorie). Der rechtmässig Streikende kann daher nicht wegen Arbeitsniederlegung ao. gekündigt o. wegen -. ArbVertragsbruch zum Schadensersatz heranwerden. Der AG kann lediglich zur -Aussperrung greifen. Wird unrechtmässig gestreikt, kann den AN bei einer Kündigung zugute gehalten werden, dass sie auf den Rechtsstandpunkt ihrer Gewerkschaft vertraut haben (AP 78 zu § 626 BGB = NJW 84, 1371). Durch Teilnahme an einem rechtmässigen Str. werden die Arbeitsverhältnisse i. d. R. nicht beendet, da die Absicht der AN dahingeht, unter besseren Arbeitsbedingungen die Arbeit wieder aufzunehmen (Suspendierungs- Theorie). Während des Streiks müssen Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden (AP 74). Wer diese während des -+ Arbeitskampfes anordnen muss, ist umstr. Zur Kündigung des AG AP 45, 59. Zur Anhörung des Betriebsrates AP 57, 58. Nach dem Ende des Str. werden i. d. R. Massregelungsklauseln abgeschlossen, nach denen die AN (AP 89 = NZA 87, 817; AP 88 = NZA 87, 584; 88, 61; AP 120 = NZA 92, 164; v. 13. 7. 93 - 1 AZR 676/92; 1 AZR 87/92), die sich am Str. beteiligt haben, nicht benachteiligt werden dürfen (Belling/Steinau DB 93, 534; Belling NZA 90, 214; Schwarze RdA 93, 264; NZA 93, 967). Während des Str. hat der Streikende keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Nach den Grundsätzen des Betriebsrisikos bei Str. verliert der AN, der in Auswirkung eines Str. nicht weiter beschäftigt werden kann, für diese Zeit seinen Entgeltanspruch. Zur Besteuerung der von der Gewerkschaft gezahlten Streikunterstützung vgl. BFH AP 42. Ein kranker AN, in dessen
Betr. während seiner Krankheit ein gewerkschaftl. organisierter
Str. beginnt, der zur Stillegung des Betr. bis auf einen Notdienst führt, hat während der Str.-Tage einen Anspruch auf Krankenvergütung, wenn er sich nicht am Str. beteiligt (AP 121 = NZA 92, 163). Die Krankenvergütung endet in jedem Fall mit einer Abwehraussperrung. Während eines Str. kann der AG die Erfüllung
bereits vorher entstandener Urlaubs- u. Urlaubsabgeltungsan-
sprüche verweigern (AP 35 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Ein bereits bewilligter Urlaub wird durch den Str. jedoch nicht unterbrochen (AP 16 zu § 1 BUr1G). Ein AG bleibt während des Str. zur Vergütungsfortzahlung verpflichtet, wenn ein AN von der Arbeit freigestellt war und sich nicht am Str. beteiligt (AP 122 = DB 92, 2448; AP 114 = NZA 91, 604). Hat die streikführende Gewerkschaft einem AG mitgeteilt, sie habe seine AN zum Str. aufgerufen, so bleiben die Arbeitsverhältnisse so lange suspendiert, bis sie das Streikende mitteilt (AP 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG = NZA 89, 122). Nach h. M. haben Auszubildende kein Streikrecht; sie können sich jedoch aus Gründen der Solidarität an einem fremdgeführten Str. beteiligen (AP 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = NJW 85, 85). Das BAG hat angenommen, dass es weder gegen das Paritätsgebot noch gegen den Grundsatz der Neutralität des Staates im Arbeitskampf verstösst, wenn die Deutsche Bundespost bei einem Streik um den Abschluss
eines Tarifvertrages Beamte auf den bestreikten AN-Plätzen einsetzt (AP 86 = NJW 86, 210). Das BVerfG hat dies als verfassungswidrig angesehen (BVerfG v. 2. 3. 93 — 1 BvR 1213/85; Berger-Delhey ZTR 93, 3; Lörcher ArbuR 93, 279; Wohlgemuth PersR 92, 94). Lit.: Berger-Delhey ZTR 89, 349; Büchner DB 88, 393; v. Hoyningen-Huene DB 89, 1466; Löwisch ZfA 88, 137; Reuter ZfA 90, 535.

Der S. ist in der S. VO v. 20. 7. 2001 (= Art. 1 der VO für die Umsetzung der Euratom-Richtlinien zum Strahlenschutz BGBl. I 1714, 2002 I 1459, m. Änd.) geregelt. Die VO regelt allgemeine S.-Grundsätze (§§ 4, 5 und 6), die Genehmigungserfordernisse für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Beförderung radioaktiver Stoffe u. a. m. (§§ 7-29), die Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung (§§ 30-92), den Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlungsquellen bei Arbeiten (§§ 93-104) sowie den Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten (§§ 105-110). Das S.vorsorgegesetz v. 19. 12. 1986 (BGBl. I 2610) m. Änd. ordnet die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Überwachung der Umweltradioaktivität und bei Maßnahmen zur Minimierung der Strahlenexposition des Menschen bei bestimmten radiologischen Ereignissen. S. a. Atomgesetz.




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