Chemikaliengesetz

. Das C. v. 16.9.1880 bezweckt den präventiven Schutz von Mensch u. Umwelt vor den Wirkungen gefährlicher Stoffe u. Zubereitungen. Es verpflichtet den Hersteller u. Importeur neuer gefährlicher Stoffe zu deren Anmeldung, Einstufung (nach den Gefährlichkeitsmerkmalen), Verpackung u. Kennzeichnung; ein Zulassungsverfahren, wie z.B. im Arzneimittelrecht ist jedoch nicht vorgeschrieben. Das Gesetz ermächtigt zu Verboten u. Beschränkungen bei bestimmten gefährlichen Stoffen, Zubereitungen u. Erzeugnissen sowie zum Erlass arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften. Die Gefahrstoffverordnung regelt
i. e. das Inverkehrbringen u. den Umgang mit gefährlichen chemischen Stoffen u. Zubereitungen.

(§ 1 ChemG) ist das den Schutz der Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen vieler gefährlicher Stoffe (nicht z.B. Arzneimittel, Abfall, Abwasser) und Zubereitungen bezweckende Gesetz. Lit.: Rehbinder, £., Chemikaliengesetz, 1985; Deichmöller, S., Legaldefinitionen im Chemikaliengesetz, 2002

1.
Das C. (ChemG) i. d. F. v. 2. 7. 2008 (BGBl. I 1146) soll Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen schützen, insbes. sie erkennbar machen, abwenden und ihrem Entstehen vorbeugen (§ 1 ChemG, s. Gefahrstoffrecht). Den Anwendungsbereich des Gesetzes regelt § 2, er umfasst z. T. auch Arzneimittel, Abfälle u. a. m. Was einen chemischen Stoff als gefährlich erscheinen lässt (z. B. Giftigkeit, Explosions- und Umweltgefährlichkeit), bestimmt § 3 a.

2.
Das ChemG regelt insbes. den Vollzug von REACH. In §§ 12 a ff. ist darüber hinaus die Zulassung von Biozid-Produkten geregelt. Ergänzend enthält es Bestimmungen zu Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (§§ 13 bis 15) sowie Mitteilungspflichten (§§ 16 e bis 16 f), Ermächtigungen zu Verboten und Beschränkungen (u. a. für giftige Pflanzen und Tiere, § 18) und Vorschriften für den Schutz von Beschäftigten (§ 19). Für Prüfverfahren und Prüfnachweise gelten die Grundsätze der guten Laborpraxis (GLP).

3.
Ordnungswidrigkeiten können mit Bußgeldern von bis zu 200 000 EUR geahndet, Straftaten mit Gefängnis von bis zu 10 Jahren bestraft werden (§§ 26, 27). Wichtige Vollzugsvorschriften enthalten die VO über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem ChemG i. d. F. v. 13. 6. 2003 (BGBl. I 867) und die VO zur Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher VOen über Stoffe und Zubereitungen v. 25. 4. 1996 (BGBl. I 662), jeweils m. Änd.; s. a. Gefahrstoffe; Gifte.

4.
Das Chemikalienrecht unterliegt einer langsamen, aber zunehmenden internationalen Harmonisierung. So ist beim Im- und Export seit November 2008 das Übereinkommen der ILO (Internationale Arbeitsorganisation) über die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit v. 25. 6. 1990 zu berücksichtigen (BGBl. 2007 II 130, 2008 II 232). Es regelt insbes. die Kennzeichnung und begleitende Information beim Im- und Export gefährlicher Stoffe.




Vorheriger Fachbegriff: Chemiewaffenübereinkommen | Nächster Fachbegriff: Chemikalienrecht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen