Abhilfe

(§§ 72 VwGO, 572 ZPO) ist die Abänderung einer Entscheidung durch die entscheidende Behörde bzw. das entscheidende Gericht auf Grund eines Antrags (z. B. Beschwerde, Erinnerung, Widerspruch, Einspruch) bei Begründetheit. Sie ist eine nur in bestimmten Fällen zulässige neue Sachentscheidung. Sie macht eine Überprüfung durch die dafür zuständige nächsthöhere Behörde überflüssig.

Widerspruchsverfahren.

1.
Wird eine Entscheidung mit Beschwerde oder Erinnerung angefochten, so kann das Rechtspflegeorgan, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, der Beschwerde oder der Erinnerung abhelfen, wenn es sie für begründet hält. Die angefochtene Entscheidung wird antragsgemäß abgeändert; dadurch erübrigt sich die Entscheidung des übergeordneten Gerichts (z. B. § 572 I ZPO, § 306 II StPO, § 11 II 2 RPflG). Besondere Vorschriften gelten für die A. bei Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2.
A. gibt es auch im Verwaltungsverfahren (§ 50 VwVfG). Nach § 72 VwGO hat die Verwaltungsbehörde einem Widerspruch, den sie für begründet hält, abzuhelfen (Widerspruchsverfahren). Entsprechendes gilt im Steuerrecht, wobei die Abhilfe durch das Finanzamt erfolgt, § 172 I Nr. 2 a AO. Die Abhilfe kann auf Grund eines Einspruchs gegen den Steuerbescheid oder eines Antrags auf schlichte Änderung des Steuerbescheids erfolgen.




Vorheriger Fachbegriff: Abhandenkommen | Nächster Fachbegriff: Abhilfebescheid


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen