Absatzfonds

Zur Absatzförderung der Land- und Ernährungswirtschaft (G i. d. F. v. 4. 10. 2007, BGBl. I 2342) sowie der Forstwirtschaft (G i. d. F. v. 6. 10. 1998, BGBl. I 3130), jeweils m. Änd., bestehen zwei A., die sich bislang aus Beiträgen der beteiligten Wirtschaftskreise und Mitteln des Bundes finanzierten. Das BVerfG (Urt. v. 3. 2. 2009 - 2 BvL 54/06) hat diese Sonderabgaben für verfassungswidrig erklärt. Auf EU-Ebene wird die Absatzförderung auf der Grundlage der VO (EG) 3/2008 v. 17. 12. 2007, über Informations- u. Absatzförderungsmaßnahmen f. Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern, geregelt (ABl. L 3/1). Die Durchführung solcher Maßnahmen erfolgt durch Ausschreibung; s. a. CMA.




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