Abschiebungsanordnung

vor der Abschiebung erfolgende Maßnahme, die der Festsetzung des allgemeinen Vollstreckungsrechts (§ 14 VwVG) entspricht. Einen Sonderfall regelt § 58 a AufenthG. Zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr kann die oberste Landesbehörde eine Abschiebungsanordnung ohne vorhergehende Ausweisung erlassen. Das Bundesinnenministerium kann die Zuständigkeit übernehmen, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Die Anordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht. Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG wird nur in einer Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht gewährt (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzungsverfahren) ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG gegeben sind.




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