Absicherung liegengebliebener oder haltender Fahrzeuge

Nach § 15 StVO muss an mehrspurigen Fahrzeugen, die liegengeblieben sind (wegen einer Panne oder eines Unfalls) und nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden können, sofort das Warnblinklicht eingeschaltet werden. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung. Als
Warnzeichen sind die in § 53 a StVZO vorgeschriebenen Sicherungsmittel (Warndreieck, Warnleuchten, Springlicht, Fackeln) zu verwenden. Diese Sicherungsmassnahmen sind auch bei Tage zu treffen. Bei Dunkelheit muss ausserdem noch die vorgeschriebene Beleuchtung des Fahrzeugs eingeschaltet werden, soweit diese nicht beschädigt ist. Hierzu ist zu bemerken, dass alle Kraftfahrzeuge zwar mit einem Warndreieck ausgerüstet sein müssen (Kraftfahrzeuge ab 2,5 t ausserdem noch mit einer Warnleuchte; Warneinrichtungen), eine Warnblinkanlage aber nur diejenigen Kraftfahrzeuge besitzen müssen, die erstmals in den Verkehr kamen. Eine Übergangsregelung oder Ausnahmebestimmung für vor diesem Zeitpunkt in den Verkehr gekommene Fahrzeuge sehen weder die StVO noch die StVZO vor. Die in den Verkehr genommenen (erstmals zugelassenen) Fahrzeuge, die mit keiner Warnblinkanlage ausgerüstet sind, können somit die in § 15 StVO aufgestellte Forderung nicht erfüllen, ohne dass der verantwortliche Fahrer gegen diese Vorschrift verstösst. Den Führern dieser Fahrzeuge bleibt es somit selbst überlassen, wie die Fahrzeuge gesichert werden sollen. Empfehlenswert ist in solchen Fällen Einschalten eines Fahrtrichtungsanzeigers oder das Aufstellen einer mitgenommenen Warnleuchte in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs. Bleibt ein Fahrzeug hinter einer Kurve liegen, ist mindestens eine Warneinrichtung in angemessener Entfernung vor der Kurve aufzustellen. Die Nichtsicherung liegengebliebener Fahrzeuge ist Ordnungswidrigkeit.




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