Abstrakte Betrachtungsweise im Strafrecht

Sie zieht rechtliche Folgerungen aus der für eine Straftat im Gesetz angedrohten Strafe, insbes. bei der Einteilung in Verbrechen und Vergehen (§ 12 StGB; Dichotomie) und bei Berechnung der Frist für die Strafverfolgungsverjährung. Entscheidend ist also nicht (wie bei der konkreten Betrachtungsweise), welche Strafe der Täter im Einzelfall verwirkt hat und ob Strafmilderungen oder -schärfungen eingreifen (§§ 12 III, 78 IV StGB).




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