Abweichen von Fahrtrichtung

Wenn ein Kraftfahrer ohne erkennbaren Anlaß gegen einen Baum fährt, auf den Bürgersteig gerät oder unter Abweichung von seiner ursprünglichen rechten Fahrbahn mit einem Kraftfahrzeug auf der anderen Fahrbahnseite zusammenstößt, so spricht zunächst der Anschein dafür, daß er bei der Bedienung seines Fahrzeugs die Pflicht zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat.
Die Annahme, daß solche Kursabweichungen auch einmal durch technische Mängel des Wagens oder nicht zu vertretende Störungen der Reaktionsfähigkeit älterer Fahrer durch Witterungseinflüsse (z. B. Föhn) eintreten können, ist zunächst nicht zu berücksichtigen. Es ist - im Zivilprozeß- alsdann Sache des beklagten Kraftfahrers, den zu seinen Lasten sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu entkräften, wobei es nicht genügt, daß er nur bloße Möglichkeiten eines atypischen Ursachenverlaufs aufweist. Vielmehr hat er Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs hindeuten. Die Rechtsprechung hat unter anderem auch darauf hingewiesen, daß ein fahrtüchtiger Kraftfahrer in aller Regel auch bei mehrmaligem Niesen nicht von der Straße abkommen und gegen einen Randstein fahren wird. Andererseits wird jener Erfahrungssatz z.B. in seinen tatsächlichen Voraussetzungen dann entkräftet, wenn ein Kraftfahrer zur Nachtzeit bei ungünstigen Straßen- und Witterungsbedingungen oder bei überraschendem Glatteis von der Straße abgekommen ist.




Vorheriger Fachbegriff: Abwehrwarenzeichen | Nächster Fachbegriff: Abweichende Erbringung von Leistungen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen