Abwerben von Arbeitskräften

ist grundsätzlich erlaubt. Anders jedoch, wenn unlautere Mittel angewendet werden oder der erstrebte Zweck sittenwidrig (gute Sitten) ist. Wichtige Beispiele: Verleitung zum Vertragsbruch (grundlose Einstellung oder Nichtaufnahme der Arbeit, Provozierung fristloser Kündigung), planmässiges Abspenstigmachen aller Spezialarbeitskräfte in Schädigungsabsicht, Abwerbung zur Erlangung von Geschäftsgeheimnissen, Versprechen nicht beabsichtigter Besserstellung, Verleumdung des bisherigen Arbeitgebers. Der durch Abwerbung unzulässigerweise beeinträchtigte Arbeitgeber kann den Abwerbenden schadenersatzpflichtig machen: bei Abwerbung zu Wettbewerbszwecken nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, bei Abwerbung in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise nach § 826 BGB, bei Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §823 Abs. 1 BGB. Bei Gefahr weiterer Abwerbung Unterlassungsklage und nach Untersagung der Abwerbung durch einstweilige Verfügung möglich.

Sittenwidrigkeit (1), unlauterer Wettbewerb (2 a); s. a. Schmiergelder.




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