Acht

(Ächtung), 1) im altgermanischen Stammesrecht die Strafe für die schwersten Verbrechen: der Täter durfte und sollte von jedermann busslos getötet werden (Friedloslegung); 2) im Mittelalter weltliche Strafe für den Landfriedensbruch. Gegensatz: Bann als kirchliche Strafe. Je nach Gebietshoheit gab es die Landesacht und die Reichsacht neben der Acht des Gerichtsbezirks.

ist im mittelalterlichen deutschen Recht die als Unrechtsfolge mögliche allgemeine Verfolgung, bei welcher der Geächtete (z.B. Martin Luther) von jedermann straflos getötet werden konnte. Lit.: Eichmann, E., Acht und Bann im Reichsrecht des Mittelalters, 1909; Landes, D., Das Achtverfahren vor dem Reichshofrat, 1964 (Diss.)

(Ächtung) war im Mittelalter eine der schwersten Strafsanktionen. Sie wurde bei Verbrechen verhängt, die sich unmittelbar gegen den Staats- oder Volksverband richteten oder ehrloser Gesinnung entsprangen. Die A. hatte „Friedlosigkeit“ zur Folge, d. h. der Täter wurde aus der Gemeinschaft ausgestoßen, durfte (sollte) von jedermann bußlos erschlagen werden und blieb unbegraben („vogelfrei“, den Vögeln zum Fraße). Ferner konnte die A. den Täter, der nicht vor Gericht erschien, in Form der Vermögenseinziehung, Verbannung oder Verknechtung treffen. Die A. war ein Strafmittel der weltlichen Gerichtsbarkeit, das häufig mit dem kirchlichen Bann verbunden wurde.




Vorheriger Fachbegriff: Achslast von Kraftfahrzeugen | Nächster Fachbegriff: Acht Tage


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen