Adelsprädikate

Die Vorrechte des Adels wurden durch Art. 109 III WV aufgehoben: Adelsbezeichnungen dürfen nicht mehr verliehen werden; die vor dem 14. 8. 1919 erworbenen bleiben jedoch bestehen und gelten als Bestandteil des Namens. Diese Bestimmung der WV gilt heute noch fort, wenn auch nicht mehr mit verfassungsmäßigem Rang. Ob ein Ausländer ein Adelsprädikat führen darf, richtet sich auch in Deutschland nach seinem Heimatrecht (Internationales Privatrecht, 2 b). Dies gilt auch für Auslandsdeutsche, denen in einem ausländischen Staat die Adelsbezeichnung aberkannt wurde; sie erwerben diese auch durch die Einbürgerung nicht zurück. Jedoch können sie diese im Wege der Namensänderung zurückgewinnen; § 3 a Namensänderungsgesetz lässt die Namensänderung zu, wenn einem deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. 1. 1919 erworben hat, durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates die Führung seines Namens (mit Adelsprädikat) verboten worden war, sofern durch die Verbotsregelung überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren.

Das unbefugte Führen von A. gegenüber zuständigen Behörden (Beamten) ist Ordnungswidrigkeit (§ 111 OWiG).

S. ferner Namensrecht.




Vorheriger Fachbegriff: Adel | Nächster Fachbegriff: ADH-Verfahren


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen