Affekt

Unter einem Affekt versteht man eine intensive Gemütsbewegung, die in der Regel nur von kurzer Dauer ist. In der Rechtsprechung ist dieser Begriff bei einer im Affekt begangenen Straftat von Bedeutung, denn je nach dem Grad des Affektes zur Tatzeit kann die Strafe des Täters gemildert werden. Dabei kann es sich um verschiedene Gemütserregungen handeln, z. B. um Verwirrung, Furcht oder Wut. Bei hochgradigen Affekten liegt eventuell sogar ein völliger Schuldausschluss vor. Um die Voraussetzungen und Folgen eines Affektes zu prüfen, wird in der Regel ein Sachverständiger zu Rate gezogen. Der "klassische" Fall einer Straftat im Affekt ist Körperverletzung oder Totschlag aus Eifersucht, wenn etwa ein betrogener Ehemann seine Gattin in flagranti mit einem Nebenbuhler erwischt und blindlings zuschlägt.

§§ 20, 21 StGB

(lat.: affectus = Gemütszustand); heftige Gemütsbewegung (z.B. Zorn, Angst, Ekel), die zur Einengung des Bewußtseins und der Willenskontrolle führt. Eine Straftat, die im A. begangen ist, kann in besonderen Fällen milder bestraft werden oder wegen Schuldunfähigkeit des Täters straflos bleiben.

ist die heftige, meist mit Veränderungen der Körpervorgänge verbundene Gemütsbewegung (z.B. Wut). Der A. kann vor allem im Strafrecht in besonderen Fällen Schuldunfähigkeit begründen (§ 20 StGB, str.). Im Übrigen kann er strafmildernd berücksichtigt werden. Lit.: Affektdelikte, hg. v. Saß, H., 1993

Zustand seelischer Erregung, der für die Strafbarkeit einer Handlung von Bedeutung sein kann. Zwar schließt er das Vorliegen einer strafrechtlich erheblichen Handlung (Handlungslehren) nicht aus, kann jedoch bei hochgradiger Erscheinungsform als tief greifende Bewusstseinsstörung die Schuldfähigkeit ausschließen oder mindern (§§ 20, 21 StGB). Darüber
hinaus kann er als Ursache eines Notwehrexzesses einen Entschuldigungsgrund gern. § 33 StGB darstellen.




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