Akten


Sammlung von Schriftstücken, die dieselbe Angelegenheit betreffen. Uber die behördlichen A. werden Aktenregister geführt. Die Führung und Registrierung der A. bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften ist in der Aktenordnung v. 28. 11. 34 geregelt; für den Bereich der Justizverwaltung in der Generalaktenverfügung. 4. 12. 52.

Hierunter versteht man die in einer bestimmten Angelegenheit von einer Behörde (Gericht) gesammelten und geordneten Schriftstücke und sonstigen (auch elektronischen) Dokumente. Zum Zwecke der Unterscheidung sind A. regelmäßig mit einem bestimmten Aktenzeichen (Registerzeichen) versehen. S. a. Akteneinsicht.

([lat.] acta [N. PI.] Geschehenes) ist die Gesamtheit der bezüglich einer Angelegenheit angefallenen Schriftstücke, vor allem einer Behörde. Lit.: Pape, G., Grundregeln für die systematische Bearbeitung zivilrechtlicher Akten, JuS 1993, 758; Dresen- kamp, K., JA-Zivilakte, 1999; Hähnchen, S., Elektronische Akten bei Gericht, NJW 2005, 2257; Schübel- Pfister, /., Die Technik der Aktenbearbeitung am Verwaltungsgericht, JuS 2005, 330




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