Aktienbuch

Sobald eine Aktiengesellschaft -«Namensaktien oder "«Zwischenscheine ausgibt, ist sie zur Führung eines A. verpflichtet. Darin sind die jeweiligen Inhaber der Namensaktien und Zwischenscheine zu verzeichnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im A. eingetragen ist. Jeder Aktionär hat das Recht, das A. einzusehen (§ 67 AktienG).

(§ 67 AktG) ist das von der Namensaktien ausgebenden Aktiengesellschaft zu führende Buch, in das der Inhaber der Aktie nach Namen, Wohnort und Beruf einzutragen ist. Lit.: Hüffer, U., Aktiengesetz, 7. A. 2006

In das Aktienbuch einer Aktiengesellschaft werden gern. § 67 AktG Namensaktien und Zwischenscheine eingetragen. Das Aktienbuch kann in jeder gem. § 239 Abs. 4 HGB zulässigen Form, insb. auch auf Datenträgern, geführt werden.




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