Zwischenschein

Interimsschein, ein Anteilschein, der dem Aktionär vor Ausgabe der Aktien ausgestellt wird. Er kommt vor allem bei nicht volleinbezahlten Inhaberaktien in Betracht. Der Zw. muss auf den Namen lauten; Zw. auf den Inhaber ist nichtig, § 10 AktG. Anspruch auf Zw. nur bei entsprechender Bestimmung in der Satzung.

(Interimsschein) ist ein Wertpapier, in dem die Mitgliedschaftsrechte, die sich aus einer Aktie ergeben, vorläufig verbrieft werden (§ 8 VI AktG). Die Z.e werden den Aktionären vor der Ausgabe von Aktien erteilt, insbes. dann, wenn die Einlagen noch nicht voll bezahlt sind. Sie müssen auf den Namen lauten und dürfen nicht auf den Inhaber gestellt werden (§ 10 III, IV AktG). Z. werden - wie Namensaktien (Aktie) - durch Indossament (Orderpapier) übertragen (§ 68 V AktG).




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